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BFH 07.08.1990 VIII R 423/83

Einkommensteuer; | Grundvermögen als Umlaufvermögen von Bauunternehmen (§ 6 EStG; § 266 Abs.2 HGB)

Das enthält folgende Aussagen: (1) Ein unbebautes Grundstück eines Bauunternehmers, das dazu bestimmt ist, bebaut und veräußert zu werden, verliert den Charakter als Umlaufvermögen nur dann, wenn es infolge seiner tatsächlichen Nutzung dem Anlagevermögen gewidmet wird. (2) Bei einem Unternehmen, das sich mit der Errichtung und dem Verkauf von Wohnungen befaßt, sind Wohnanlagen, deren Veräußerung sich infolge konjunktureller Umstände verzögert und deshalb zwischenzeitlich vermietet werden, dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

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