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OFD Frankfurt/M. - S 2337 A

§ 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen für Betreuungsbeauftragte der AOK Hessen

Bei den Betreuungsbeauftragten der AOK handelt es sich um Personen, die hauptamtlich für ein anderes Unternehmen tätig sind und sich bereit erklärt haben, in diesem Unternehmen vor Ort die Versicherten der AOK umfassend zu informieren und zu beraten. Für diese Tätigkeit erhalten sie von der AOK eine Entschädigung, die nach den von der AOK vorgelegten Unterlagen alle Leistungen einschließlich der anfallenden Sachkosten für Porto, Telefon, Büromaterial etc. abgilt.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung dieser Aufwandsentschädigungen bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

1. Die Betreuungsbeauftragten sind entsprechend der vertraglichen Gestaltung keine AN der AOK.

2. Die Aufwandsentschädigung betrifft nicht einen Leistungsaustausch zwischen dem Betreuungsbeauftragten und dem anderen Unternehmen, sondern zwischen dem Betreuungsbeauftragten und der AOK. Es handelt sich demzufolge bei der Aufwandsentschädigung nicht um eine Arbeitslohnzahlung durch Dritte.

Bei der AOK handelt es sich um eine öffentliche Kasse i. S. des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG (vgl. hierzu H 14a LStH 2001 ”öffentliche Kassen” und Schmidt/Heinicke ABC zu § 3 ”Aufwandsentschädigungen”).

4. Die Betreuungsbeauftragten nehmen Aufgaben der AOK, nämlich...

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OFD Frankfurt/M. v. 28.05.2001 - S 2337 A

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