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BFH 20.09.1990 IV R 17/89
Einkommensteuer; | Abtretung einer Darlehensforderung (§§ 4, 12 EStG)
Treten Gesellschafter einer Personengesellschaft Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft an nahe Angehörige ab und kommt es im Zusammenhang damit zu inhaltlichen Änderungen der Darlehensbedingungen, so sind die Darlehenszinsen nach dem Betriebsausgaben, wenn die (geänderte) Darlehensvereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.