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FG Münster 05.04.2000 5 Ko 7168/99 GK

Finanzgerichtsordnung; | Gerichtsgebühr bei Zurücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO)

Nach Nr. 3210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 GKG) wird für das Verfahren über den Antrag auf AdV 0,5 Gebühr nach der Tabelle in Anlage 2 GKG erhoben. Diese entsteht mit der Stellung des Antrags und entfällt auch nicht im Falle der Klagerücknahme nach Nr. 3110 Satz 2 des Kostenverzeichnisses. Darin ist keine Regelungslücke zu sehen, die zugunsten der Kostenschuldner zu schließen wäre (vgl. BFH/NV 1996 S. 845). Diese Differenzierung zwischen Klage- und Antragsrücknahme verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die gebührenmäßig unterschiedliche Behandlung zwischen Klage- und Antragsrücknahme hat einen sachlichen Grund, da der durch die Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens eintretende Entlastungseffekt im Hauptsacheverfahren regelmäßig entschieden höher ist als in dem bloß summarischen AdV-Verfahren. Die Differenzierung hä...

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