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§ 3 Nr. 28 EStG Anwendungsbereich des § 3 Nr. 28 EStG
Es ist gefragt worden, ob Zahlungen des ArbG zur Übernahme von Beiträgen nach § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur dann nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sind, wenn die Beiträge durch eine vorzeitige Rente wegen Altersteilzeit veranlasst sind. Hierzu nimmt das Ministerium wie folgt Stellung:
Beiträge, mit denen Rentenminderungen auf Grund einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten vermieden werden sollen, sind nach § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für alle Fälle der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters möglich. Soweit der § 3 Nr. 28 die Hälfte der vom ArbG übernommenen Beiträge i. S. des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei stellt, gilt dies nicht nur für den Bezug in Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, sondern für sämtliche nach § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Betracht kommende Beiträge.
Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten FinBeh der Länder.