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OFD Frankfurt/M. - S 2337

§ 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen; Kassenärztliche Vereinigung

Rechtslage bis 2001:

Nach dem Ergebnis einer Erörterung durch die obersten FinBeh des Bundes und der Länder können die an Geschäftsführer von Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG unter den in R 13 Abs. 2 LStR bezeichneten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 300 DM (R 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LStR) steuerfrei bleiben.

Soweit Kassenärztliche Vereinigungen an ehrenamtlich tätige Personen Aufwandsentschädigungen zahlen, können die gewährten Entschädigungen in Höhe von ⅓, mindestens in Höhe von 50 DM und höchstens in Höhe von 300 DM monatlich steuerfrei bleiben (R 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LStR).

Rechtslage ab 2002:

Sowohl die an Geschäftsführer von Kassenärztlichen Vereinigungen als auch an ehrenamtlich tätige Personen gewährten Aufwandsentschädigungen sind bis zu einer Höhe von 154 € steuerfrei (R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002).

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OFD Frankfurt/M. v. 25.10.2001 - S 2337

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