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OFD Rostock - S 2298

§ 36 EStG Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer bei nachträglich bekanntgewordenen, nicht den Sparerfreibetrag und den Werbungskostenpauschbetrag übersteigenden Einkünften

Grundsätzlich kann KSt nur dann gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 Buchst. f EStG angerechnet werden, wenn sie auch als Einnahme i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfaßt ist. Die KapErtrSt ist nur insoweit auf die ESt anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Einkünfte entfällt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dabei ist auch von einem ”Erfassen” der Einnahmen bei der Veranlagung auszugehen, wenn diese nach Abzug des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags im Ergebnis unbesteuert bleiben. Somit ist auch in diesen Fällen eine Anrechnung von KapErtrSt und KSt nicht ausgeschlossen.

Werden KapErtr erst nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids erklärt/bekannt (z. B. im Rahmen einer Außenprüfung) und unterbleibt eine Änderung der Steuerfestsetzung, weil sich weder die Höhe des zu versteuernden Einkommens noch die der festgesetzten ESt ändern würde, so bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Auch nachträglich bekanntgewordene KapErtr sind bei der Veranlagung ”erfaßt”, da es sich im Ergebnis auch hier um stpfl., jedoch durch den Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag freigestellte Einkünfte handelt. Somit sind die auf die nachträglich bekanntgewordenen Einkünfte entfallende KapErtrSt und KSt - innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist -...

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OFD Rostock v. 12.07.1999 - S 2298

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