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§ 34 EStG Behandlung von nachträglichen Arbeitgeberausgleichsleistungen wegen Auflösung eines Dienst- und Arbeitsverhältnisses
Die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Personalabbau einzelner Unternehmen sehen häufig Entlassungsentschädigungen als Gesamtversorgung vor, die sich aus mehreren Leistungen zusammensetzt. So wird neben einer Abfindungs- auch eine nachträgliche Ausgleichszahlung für den Fall vereinbart, daß Leistungen, z. B. aus der gesetzlichen Sozialversicherung und ggf. aus der betrieblichen Versorgungskasse, wegfallen.
Vereinnahmt der Stpfl. eine nachträgliche Ausgleichszahlung in einem späteren VZ, scheidet die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit Abs. 1 EStG für die gesamten ArbG-Ausgleichszahlungen regelmäßig aus.
Wurden Ausgleichszahlungen in einem VZ als außerordentliche Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG unterworfen, so ist bei nachträglichen Leistungen des Arbeitgebers eine Änderung der Steuerfestsetzung, sofern sie nicht nach den §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO vorgenommen werden kann, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durchzuführen.
Auf das (BStBl 1996 II S. 416) wird hingewiesen.