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BMF

§ 34 EStG Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zu Fragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

1 Scheidet ein AN auf Veranlassung des ArbG vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, so können ihm folgende Leistungen des ArbG zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung gegeneinander abzugrenzen sind:

  • normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19 EStG, ggf. i. V. mit § 24 Nr. 2 EStG,

  • steuerfreie Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG (Rz. 2),

  • steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 i. V. mit § 34 Abs. 1 und 2 EStG (Rz. 2, 3 - 5),

  • steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. des § 34 EStG.

Auch die Modifizierung betrieblicher Renten kann Gegenstand von Auflösungsvereinbarungen sein (> Rz. 6 bis 9).

2 Abfindungen wegen einer vom ArbG veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Der diese Höchstbeträge übersteigende Teil der Abfindung ist grundsätzlich ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG i. V. mit § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt.

3 Eine Entschäd...

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BMF v. 18.12.1998 -

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