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OFD Magdeburg - S 2293

§ 34c EStG Zuordnung von Betriebsausgaben zu Einnahmen aus ausländischen Einkunftsquellen; Anwendung des - BStBl 2000 II S. 577; Az.: S 2293 - 7 - St 215, entspricht , BStB 1997 I S. 1022 (MF-Erl. v. - 43 - S 2293 - 19)

Der (BStBl 1997 II S. 657) die Auffassung vertreten, dass Einkünften aus ausländischen Quellen (im Streitfall Dividendeneinkünfte einer Lebensversicherungsanstalt) nur solche Betriebsausgaben zuzuordnen sind, die geeignet wären, in die Bemessungsgrundlage von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) einzugehen.

Wie bereits mit der Bezugsverfügung mitgeteilt, ist nach einem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder diese BFH-Entscheidung auf Fälle von Einnahmen inländischer Versicherungsunternehmen aus ausländischen Quellen anzuwenden.

Eine entsprechende Anwendung dieser BFH-Entscheidung auf Kreditinstitute wurde jedoch verneint.

Mit (BStBl 2000 II S. 577) hat der BFH entschieden, dass die Zuordnung von Refinanzierungskosten als Betriebsausgaben zu den Einnahmen aus ausländischen Einkunftsquellen auch bei inländischen Kreditinstituten nach der tatsächlichen Verwendung der die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel zu beurteilen ist.

Diese Auffassung ist in vergleichbaren offenen Fällen entsprechend zu vertreten. Der diesem Urt. entgegenstehende Nichtanwendungserl. (s. Bezugsverfügung) ist nicht mehr anzuwenden.

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OFD Magdeburg v. 02.03.2001 - S 2293

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