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OFD Frankfurt/M. - S 2290 A

§ 34 EStG Fassung nach Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Das zur Klärung nachfolgender Anwendungsfragen zu § 34 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wie folgt Stellung genommen:

1. Wie lange kann das Wahlrecht des § 34 Abs. 1 Satz EStG (unwiderruflicher Antrag) ausgeübt bzw. geändert werden?

Der Antrag auf Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 EStG kann bis zur Bestandskraft der ESt-Festsetzung, d. h. gegebenenfalls auch noch im Rechtsbehelfsverfahren, und auch noch im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden, soweit es nach den Vorschriften der AO zulässig ist (§§ 177, 351 AO), gestellt werden (vgl. hierzu im Allgemeinen: BFH/NV 1997 S. 635). Hat der Stpfl. jedoch den Antrag einmal gestellt, kann er ihn nicht mehr widerrufen, auch nicht vor Bestandskraft des Bescheides (vgl. auch Rechtsprechung zu § 52 Abs. 21 S. 3 EStG BStBl 1995 Teil II S. 410).

2. Wie ist zu verfahren, wenn mehrere außerordentliche Einkünfte einer Einkunftsart vorliegen?

Beispiel: Ein Stpfl. erzielt folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
laufende Einkünfte
150 000 DM
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (A-GmbH) § 17 EStG
100 000 DM
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (B-GmbH) § 17 EStG
-  20 000 DM

In welcher Höhe sind außerordentliche Ei...

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OFD Frankfurt/M. v. 20.01.2000 - S 2290 A

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