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§ 34 EStG Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; Zusammentreffen der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG und der Steuerermäßigung nach § 34 EStG
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Fin-Beh der Länder gilt Folgendes:
I. Vorliegen laufender und außerordentlicher Einkünfte; Grundsätze
Sind negative Einkünfte zu verrechnen, sind neben den vorrangig anzuwendenden besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. § 2a Abs. 1, §§ 2b, 15 Abs. 4 EStG) die Verlustverrechnungsbeschränkungen in § 2 Abs. 3 und § 10d EStG zu beachten. Innerhalb einer Einkunftsart sind - vorbehaltlich besonderer Verlustverrechnungsbeschränkungen - zunächst laufende positive und negative Einkünfte zu verrechnen. Bleibt danach ein negativer Saldo, ist er mit den außerordentlichen Einkünften, die in dieser Einkunftsart entstanden sind, auszugleichen (R 197 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EStR 1999). Dies entspricht dem Prinzip, dem Stpfl. so viel wie möglich an ermäßigt zu besteuernden Einkünften zu belassen (vgl. auch Argumentation des BStBl 1999 II S. 588-).
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb 1 laufende Einkünfte | + 200 000 DM |
Gewerbebetrieb 2 laufende Einkünfte | - 100 000 DM |
außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) | + 600 000 DM |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb insgesamt/ Summe der Einkünfte | 700 000 DM |
Es ist der horizontale Verlustausgleich innerhalb der ...