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OFD München - S 2290

§ 34 EStG Außerordentliche Einkünfte; Aufteilung der Pauschbeträge für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Entschädigungen), bei Einkünften aus Kapitalvermögen und bei sonstigen Einkünften

Der entschieden, dass der AN-Pauschbetrag bei der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur insoweit abzuziehen ist, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Eine Aufteilung des AN-Pauschbetrags im Verhältnis zu den tariflich begünstigten und tariflich nicht begünstigten Einnahmen komme nicht in Betracht.

Die Referatsleiter ESt beschlossen in der Sitzung ESt VI/99 v. 16. bis einvernehmlich, das Urteil auch allgemein bei außerordentlichen Einkünften zur Aufteilung von Werbungskosten-Pauschbeträgen bei Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften anzuwenden.

Entsprechendes gilt auch für die Aufteilung des Versorgungs-Freibetrags und des Sparer-Freibetrags.

Die Entscheidung des BFH ist in allen (noch) offenen Fällen (Erstveranlagungen, Festsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung, Einsprüche gegen Erstbescheide) von Amts wegen anzuwenden. Die Ausführungen in den o. g. OFD-Verfügungen sind damit überholt. Die gegenteilige Regelung in R 200 Abs. 4 EStR wird bei der nächsten Änderung der EStR entsprechend angepasst. Bei Steueränderu...

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OFD München v. 03.09.1999 - S 2290

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