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§ 34e EStG Steuerermäßigung bei Verpachtung
1. Betriebsverpachtung - Übergangsregelung
Wird der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb ohne Betriebsaufgabeerklärung verpachtet, steht dem Verpächter die Steuerermäßigung nach § 34e EStG nicht zu (H 213 (Allgemeines) EStH; BFH/NV 1994, 87).
Die frühere Regelung des Abschn. 213 Abs. 5 EStR 1990, nach der die Steuerermäßigung auch bei einer Betriebsverpachtung gewährt werden konnte, ist aus Billigkeitsgründen noch für VZ bis einschließlich 1994 anzuwenden.
2. Verpachtung von Betriebsteilen oder Teilbetrieben
Wird nicht der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb, sondern werden nur Betriebsteile oder Teilbetriebe verpachtet, so kann die Steuerermäßigung nach § 34e EStG in Anspruch genommen werden, wenn beim Stpfl. im übrigen ein lebender land- und forstwirtschaftlicher (Teil-)Betrieb i. S. des § 13 EStG verbleibt und der Gewinn - ggf. aufgrund eines Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG - gem. § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt wird.
Von einem lebenden landwirtschaftlichen Betrieb ist auszugehen, wenn der Verpächter eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 3 000 m² -ohne Intensivnutzungen - weiterhin selbst bewirtschaftet ( BStBl 1987 II S. 342). Für die Annahme eines lebenden forstwirtschaftlichen Betriebes sind die i...BStBl 1991 II S. 566