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§§ 34c, d EStG Erträgnisaufstellung eines deutschen Kreditinstitutes zum Nachweis der Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern

Es ist bekannt worden, daß in Einzelfällen die Erträgnisaufstellung deutscher Kreditinstitute nicht als Nachweis der Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern anerkannt worden sind. Dabei wurde auf § 68b EStDV verwiesen und ”Einzelsteuerbescheinigungen” verlangt.

Steuerbescheinigungen werden nach innerstaatlichem Recht nur bei inländischen Kapitalerträgen erteilt (§ 45a EStG, § 45 KStG). Nach § 68b EStDV hat der Steuerpflichtige die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) nachzuweisen. Die Vorschrift ist als Spezialnorm zu § 97 AO zu sehen, nach der die Vorlage von Urkunden zur Beweiserhebung allgemein verlangt werden kann. Dabei fallen grundsätzlich alle für die Besteuerung bedeutsamen schriftlichen Unterlagen unter den Begriff der Urkunde. Hiernach wäre auch eine Erträgnisaufstellung eines inländischen Kreditinstitutes Urkunde und somit grundsätzlich als Nachweis geeignet.

Fraglich ist jedoch, ob aus der beispielhaften Aufzählung in § 68b EStDV der Kreis der zum Nachweis der ausländischen Steuern geeigneten Urkunden enger zu ziehen ist. Die in der Vorschrift aufgezählten Beispiele deuten darauf hin, daß der Stpfl. die Festsetzung und Zahlung de...

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Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. 30.09.1998 -

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