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§ 34c EStG Anwendbarkeit des Abs. 4 auf Reedereigewinne in Veranlagungszeiträumen, in denen Handelsschiffahrt im internationalen Verkehr noch nicht oder nicht mehr betrieben wird
Die Vorschrift des § 34c Abs. 4 EStG ist grundsätzlich auch auf Reedereigewinne in VZ anwendbar, in denen Handelsschiffahrt im internationalen Verkehr noch nicht oder nicht mehr betrieben wird.
Für die Zeit vor Indienststellung eines Schiffes folgt dies schon aus Abs. 6 des FinMin Erl. v. S 2293 [Karte 3.1.1].
Nach dem (BStBl 1984 II S. 155) gehören die mit dem Betrieb von Handelsschiffen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäfte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu den Einkünften i. S. von § 34c Abs. 4 EStG. Aus dem Urt. ergibt sich ferner, daß solche Hilfsgeschäfte als mit dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr in unmittelbarem Zusammenhang stehend anzusehen sind, die sich auf die Aufnahme, die Fortführung und die Abwicklung des Betriebs beziehen. Einkünfte i. S. des § 34c Abs. 4 EStG können sich somit in VZ sowohl vor Aufnahme als auch nach Beendigung der eigentlichen Tätigkeit ergeben, d. h. in VZ, in den Handelsschiffahrt im Internationalen Verkehr noch nicht oder nicht mehr betrieben wird. Voraussetzung ist jedoch, daß im VZ der Indienststellung des Schiffes bzw. im letzten VZ mit aktiver Tätigkeit die Anwendung des § 34c Abs. 4 EStG in Betracht kommt.
Unter § 34c Abs. 4 EStG fallen danach auch Schiffsver...