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§ 34c EStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
Literaturhinweise:
Biergans, ESt, Systematische Darstellung und Kommentar, 6. Auflage -zitiert: Bg
Blümich, EStG - KStG - GewStG, Kommentar, 15. Auflage - zitiert: Bl
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Kommentar, 21. Auflage -zitiert: H/H/R
Littmann - Bitz - Hellwig, Das ESt-Recht, Kommentar - zitiert: L-B-H
Ludwig Schmidt, EStG, Kommentar, 17. Auflage - zitiert: L.S.
Bei Prüfungen der Rechnungshöfe sowie bei Ressortprüfungen wird häufig festgestellt, daß die Vorschriften über die Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften unzutreffend angewendet werden.
Die OFD bittet deshalb, insbesondere folgendes zu beachten:
1. Allgemeines
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Die Vorschrift des § 34c EStG gilt grundsätzlich nur für beschränkt Stpfl. Die Regelungen in den Abs. 1-3 des § 34c EStG haben gem. § 50 Abs. 6 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen aber auch für beschränkt Stpfl. Bedeutung (vgl. hierzu L-B-H, Rn. 28 zu §§ 50, 50a EStG). Da PersGes nicht als solche der Besteuerung unterliegen, ihre Einkünfte vielmehr unmittelbar den beteiligten Gesellschaftern zugerechnet werden, ist für die Anwendung des § 34c EStG auf die unbeschränkte, im Falle des § 50 Abs. 6 EStG auf die beschränkte Steuerpflicht des einzelnen Gesellschafters abzustellen.
1.2 Rechtslage
Ausländische Steuern...