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Einkommensteuer; | Angemessenheit der Gewinnverteilung einer GmbH & Co.KG (§ 15 EStG)
Nach dem muß bei der Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft in die praktizierte Gewinnverteilung nur dann eingegriffen werden, wenn diese der Komplementär-GmbH nur einen unangemessen niedrigen Gewinnanteil belassen hätte. Angemessen und damit auch steuerlich anzuerkennen ist bei einer auf die Geschäftsführung der KG beschränkten GmbH ein Gewinnanteil, der ihr auf Dauer Ersatz ihrer Auslagen sowie eine den Kapitaleinsatz und das Haftungsrisiko gebührend berücksichtigende Beteiligung am Gewinn einräumt; dabei dürfen weder die einzelnen Formen der Gewinnbeteiligung (z.B. Vorwegvergütung) noch die die Gewinnbeteiligung bestimmenden Faktoren isoliert beurteilt werden.