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§ 33b EStG Pflege-Pauschbetrag gemäß Abs. 6
1. Allgemeines
Der Pflegepauschbetrag soll die häusliche Pflege stärken und die vielfältigen Belastungen, die die persönliche Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen mit sich bringt, steuerlich anzuerkennen.
Wer eine nicht nur vorübergehend hilflose und damit pflegebedürftige Person persönlich im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen betreut, kann anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pflege-Pauschbetrag von 1 800 DM im Kj in Anspruch nehmen (§ 33b Abs. 6 EStG). Das gilt auch bei Pflege des hilflosen Ehegatten.
Hilflosigkeit als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages ist anzunehmen bei einer Person, die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Dies ist durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ”H” oder einen Bescheid des Versorgungsamtes, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen (§ 65 Abs. 2 EStDV). Dem Merkzeichen ”H” steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem elften Sozialgesetzbuch oder entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich. Die Einstufung in Pfleg...