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§ 33b EStG Pflegepauschbetrag; Entgeltlichkeit der Pflege
Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 24 EStG i. d. F. des JStG 1996 kann ein Stpfl. den Pflege-Pauschbetrag ab dem VZ 1995 nur dann beanspruchen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält.
Im Zuge der Einführung dieser gesetzlichen Regelung wurde das (BStBl I S. 267) durch (BStBl 1996 I S. 1433) mit Wirkung ab dem VZ 1995 aufgehoben.
In dem erstbezeichneten BMF-Schreiben wurde die Auffassung vertreten, daß - im Hinblick auf die regelmäßig innerhalb der Familie stattfindende Pflege - die Weiterleitung von Pflegegeld innerhalb der Familie zur Bestreitung der durch die Pflegebedürftigkeit anfallenden Aufwendungen nicht zu einer der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags entgegenstehende Entgeltlichkeit der Pflege führe.
Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen eine i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG schädliche Einnahme vorliegt, wird gebeten nunmehr folgende Auffassung zu vertreten:
Die Weiterleitung von Pflegegeld an die Pflegeperson ist unabhängig davon, ob das Pflegegeld als Aufwendungsersatz oder als Entgelt für die geleistete Pflege an die Pflegeperson gezahlt wird, für die Gewährung des Pflegepauschbetrags schädlich. Insofern deckt sich der weit auszulegende Einnahmebegriff...