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§ 33a EStG Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Personen, deren Sozialhilfeanspruch infolge von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen wegfällt; hier: Ausstellung von Bescheinigungen der Sozialbehörden
Unterhaltsleistungen können ab dem VZ 1996 grundsätzlich nur noch in Bezug auf gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als agw. Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind Personen, soweit bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen der Stpfl. gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Regelung lehnt sich an die bis zum VZ 1995 relevante Rechtsprechung des BStBl 1994 II S. 236) an, die sich auf eine ab dem VZ 1996 nicht mehr relevante sittliche Verpflichtung gestützt hatte, und verhindert eine Diskrepanz zwischen Steuer- und Sozialhilferecht. Betroffen sind neben Fällen des § 16 BSHG und des § 193 Abs. 2 SGB III insbesondere Fälle der Kürzung bzw. Nichtgewährung von Sozialhilfe an Partner von eheähnlichen Lebensgemeinschaften aufgrund von § 122 BSHG.
Für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ist (wie sich aus der Formulierung in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG ”soweit … gekürzt werden” ergibt) die konkrete sozialhilferechtliche Beurteilung maßgebend. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sozialhilfe erst gar nicht beantragt worden ist, weil sie wegen der hierbei zu berücksichtigenden Unt...