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§ 33c EStG Kinderbetreuungskosten; Minderung um die zumutbare Belastung
Der (BStBl II S. 814) entschieden, daß Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile (§ 33c Abs. 1 EStG) nicht um die zumutbare Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG zu mindern sind. Nach dem o. g. BdF-Schreiben und den entsprechenden Erl. der obersten FinBeh der Länder sind die Rechtsgrundsätze der Urt. nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Wegen der Bedeutung der Rechtsfrage wird auf folgendes hingewiesen:
1. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG davon leiten lassen, daß hierbei eine Minderung um die zumutbare Belastung nicht unterbleiben kann, weil sie auch bei anderen agw. Belastungen i. S. des § 33 EStG vorzunehmen ist. Überdies hat das BVerfG die Minderung um die zumutbare Belastung nicht für unzulässig erachtet; in seinem Urt. v. (BStBl II S. 717 [729]) heißt es insoweit: ”Entscheidet sich der Gesetzgeber dafür, der bei Alleinerziehenden gebotenen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten durch eine steuerliche Regelung Rechnung zu tragen, so erfordert das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit es grundsätzlich, Aufwendungen, die Alleinerziehende für die Betreuung ihrer Kinder erbringen müssen, soweit sie zwangsläufig (vgl. § 33 Abs. 2 EStG)...