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OFD Frankfurt/M. - S 2285 A

§ 33a EStG Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

Bis einschließlich VZ 1995 waren Unterhaltsleistungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind nach § 33a Abs. 1 EStG nur begünstigt, wenn die Berufsausbildung des Kindes durch die Leistung der Dienste nicht unterbrochen wurde, da die Eltern ansonsten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit Satz 2 EStG hatten.

Ab dem VZ 1996 sind Unterhaltsleistungen der Eltern an ihr Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind stets dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abzugsfähig, weil durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (JStG 1996, JStErG 1996) für die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 4 EStG i. V. mit § 63 Abs. 1 EStG).

Allerding entfällt der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. auf Kindergeld nur für die Monate, in denen die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben (Monatsprinzip). Dabei ist zu beachten, dass der Wehrdienst immer am Ersten eines Monats beginnt, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten wird. Der Zivildienst beginnt dagegen erst an dem Tag, an dem der Dienst aufgenommen wird, so dass das Kind ggf. in diesem Monat noch berücksichtigt werden kann (DA-FamEStG 63.3.2....BStBl 1998 I S. 386

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OFD Frankfurt/M. v. 03.09.2001 - S 2285 A

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