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§ 33a EStG Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1995 sind Unterhaltsleistungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind nach § 33a Abs. 1 EStG nur begünstigt, wenn die Berufsausbildung des Kindes durch die Leistung der Dienste nicht unterbrochen wird, da die Eltern ansonsten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit Satz 2 EStG haben.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 sind Unterhaltsleistungen der Eltern an den Wehr- oder Zivildienst leistenden Sohn stets dem Grunde nach als agw. Belastung nach § 33a EStG abzugsfähig, weil durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (JStG 1996, JStErG 1996) für die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 4 EStG i. V. mit § 63 Abs. 1 EStG).
Allerdings entfällt der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. auf Kindergeld nur für die Monate, in denen die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben (Monatsprinzip). Dabei ist zu beachten, daß der Wehrdienst immer am Ersten eines Monats beginnt, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten wird. Der Zivildienst beginnt dagegen erst an dem Tag, an dem der Dienst aufgenommen wird, so daß das Kind ggf. in diesem Monat noch berücksichtigt werden kann (DA-Fa...BStBl 1998 I S. 386