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OFD Frankfurt/M. - S 2284 A

§ 33 EStG Aufwendungen für den Besuch von Privatschulen als außergewöhnliche Belastung

1 Als agw. Belastung nach § 33 EStG dem Grunde nach abzugsfähige Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes

Aufwendungen des Stpfl. für den Privatschulbesuch seines Kindes sind grds. nicht als agw. Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Sie sind entweder durch das Kindergeld oder andere entsprechende Leistungen für Kinder nach dem BKGG oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG und durch den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG abgegolten (vgl. H 186 - 189 (Privatschule für behinderte Kinder) EStH 1996 sowie H 194 (Schulgeld) EStH 1996).

Die ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 33a Abs. 5 EStG, nach der der Stpfl. für Berufsausbildungskosten von Kindern i. S. des § 33a Abs. 2 EStG grds. keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch nehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Stpfl. tatsächlich einen Ausbildungsfreibetrag erhält (vgl. BStBl 1993 Teil II S. 212 und 278).

Kosten, die zum Zwecke der schulischen Förderung des Kindes aufgewendet werden, stellen allenfalls mittelbare (Folge-)Kosten einer Krankheit dar, denen die steuerliche Anerkennung als agw. Belastung nach § 33 EStG zu versagen ist (vgl. z. B. BStBl 1979 Teil II S. 78). Deshalb findet die Vorschrift des § 33 EStG keine Anwendung auf Aufwendungen für die Unterbringung eines Kindes in einer Privatschule, ...BStBl 1990 Teil II S. 962BStBl 1997 Teil II S. 752

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OFD Frankfurt/M. v. 28.04.1998 - S 2284 A

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