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Lohnsteuer; | Fahrtkostenerstattung bei überbetrieblicher Ausbildung (§ 3 Nr.16 EStG)
Die überbetriebliche Ausbildung von Arbeitnehmern, die zusammenhängend weniger als drei Monate dauert, stellt eine berufliche Tätigkeit des Auszubildenden außerhalb der Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte dar. Dies bedeutet, daß die Fahrtkosten i.S. des Abschn.38 Abs.1 und 2 LStR für die Fahrten zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte unabhängig davon, ob sie von der Wohnung oder vom Ausbildungsbetrieb angetreten werden, vom Arbeitgeber als Reisekosten nach § 3 Nr.16 EStG steuerfrei erstattet werden können. Dauert ein Ausbildungsabschnitt mindestens drei Monate, so ist die überbetriebliche Ausbildungsstätte vom ersten Tag an eine regelmäßige Arbeitsstätte (Abschn.34 Abs.3 letzter Satz LStR) mit der Folge, daß entsprechende Fahrtkostenerstattungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören...