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§ 33 EStG Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind als agw. Belastung berücksichtigungsfähig, wenn sie dem Stpfl. zwangsläufig erwachsen. Sie müssen den Umständen nach notwendig sein und dürfen außerdem einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Als Obergrenze angemessener Wiederbeschaffungskosten ist ab VZ 1992 ein Betrag für den Stpfl. bis zu 21.000 DM, für den Ehegatten bis zu 14.000 DM sowie für jede weitere haushaltszugehörige Person bis zu 5.800 DM anzunehmen. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Aufwendungen ist wie bisher zu prüfen, ob die wiederbeschafften Gegenstände nach allgemeiner Anschauung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Stpfl. zur Einrichtung einer Wohnung und zur Führung des Haushalts üblicherweise erforderlich sind ( BStBl III S. 378).