Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33 EStG Aufwendungen für ein Mediationsverfahren als Ehescheidungskosten
Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt für den Abzug von Aufwendungen für ein Mediationsverfahren als Ehescheidungskosten nach § 33 EStG Folgendes:
Eine Familienmediation soll die selbstbestimmte und einvernehmliche Regelung psychosozialer und rechtlicher Probleme, insbesondere bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, ermöglichen. In diesem Verfahren werden die Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Das Ergebnis wird in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und i. d. R. notariell beurkundet. Auf dieser Grundlage kann die gerichtliche Ehescheidung durchgeführt werden. Anwaltliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor Gericht können daher mit Hilfe der Mediationvermieden werden.
Die Kosten eines Mediationsverfahrens sind als Ehescheidungskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Mediation in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten und die Ehe nach dem Mediationsverfahren tatsächlich geschieden wird.