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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden
Nachdem die Länder das Problem der sog. Kampfhunde durch Erlass entsprechender Regelwerke ins Visier genommen, wenn auch vielleicht nicht gelöst haben, folgt nun der Bund mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde v. (BGBl 2001 I S. 530). Gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird der Import bestimmter Hunde(rassen) verboten; namentlich genannt werden der PitbullTerrier, der American Staffordshire-Terrier, der Staffordshire-Bullterrier, der Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Unter das Importverbot fallen darüber hinaus Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des (Bundes-)Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird. Diese Länderklausel würde z. B. im Hinblick auf die Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern acht weitere Rassen erfassen. Verstöße gegen dieses Verbot werden mit Strafe bedroht (§ 5).
Damit nicht genug: Unter Ausnutzung einer ”Leerstelle” ist mit Art. 3 des Gesetzes der neue Straftatbestand ”Uner...