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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten bei der Schenkungsteuer und bei der Bewertung des Grundbesitzes
I. Nießbrauch (§§ 1030 bis 1089 BGB)
Nießbrauch kann sowohl an beweglichen als auch an unbeweglichen Sachen bestellt werden. An dieser Stelle wird jedoch nur der Nießbrauch an der unbeweglichen Sache Grundstück behandelt. Bei dem Nießbrauch handelt es sich um ein persönliches, d. h. nicht übertragbares und nicht vererbliches Recht. Die Ausübung des Nießbrauchs kann jedoch einem anderen überlassen werden. So kann z. B. eine andere Person als der Nießbraucher ein auf dem belasteten Grundstück vorhandenes Gebäude bewohnen. Die Miet- bzw. Pachteinnahmen stehen dem Nießbraucher zu.
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Ist der Nießbrauch zugunsten einer juristischen Person bestellt, so endet er mit dem Erlöschen. Ein zeitlich befristeter Nießbrauch endet mit Ablauf der vereinbarten und im Grundbuch eingetragenen Zeit. Ein Nießbrauch endet auch dann, ...