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§ 32 EStG Leistungen der Sozialhilfe als Bezüge des Kindes; Anrechnung von Eingliederungshilfe bei behinderten Kindern
Erhalten Kinder von einem Träger der Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt, so werden diese Leistungen als Bezüge des Kindes berücksichtigt. Leitet der Träger der Sozialhilfe den Anspruch des Kindergeld-Berechtigten auf Kindergeld gem. § 74 Abs. 5 EStG auf sich über, so sind wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe Leistungen des Sozialhilfe-Trägers nicht als Bezug anzurechnen.
Bei behinderten Kindern in vollstationärer Unterbringung, für die Eingliederungshilfe gezahlt wird, ist der notwendige Lebensunterhalt durch die Sozialleistungen gedeckt, wenn die Eltern nicht vom Sozialhilfe-Träger nach § 91 BSHG zu den Kosten herangezogen werden. In diesen Fällen ist die Eingliederungshilfe als Bezug anzusehen ( BStBl 1997 II S. 173 ff.).
Die Dienstanweisung DA-FamEStG wird daher in Punkt 63.4.2.3 Abs. 2 wie folgt geändert:
Zu den Bezügen zählen insbesondere:
(....)
9. Unterhaltsleistungen des Sozialamtes, z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern nicht eine Überleitung des Kindergeldes an den Sozialhilfe-Träger gem. § 74 Abs. 5 EStG vorliegt oder Eingliederungshilfe, soweit die gesetzlichen Unterhaltsverpflichteten nicht gem. § 91 BSHG tatsächlich in Anspruch genommen werden.