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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Nachträgliche Herstellungskosten
- Zum Umfang des Wahlrechts nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996 -
I. Problemstellung
Nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996 kann der Steuerpflichtige bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsguts übersteigt. Der Anwendungsbereich dieser Regelung erstreckt sich überwiegend auf Abgrenzungsprobleme, die sich bei der Anwendung des FördG ergeben.
In der Praxis treten aber immer häufiger Fragen auf, die sowohl den zeitlichen als auch den sachlichen Anwendungsbereich der Vereinfachungsregel betreffen. So ist fraglich, ob ein Erwerber eines unbeweglichen Wirtschaftsguts zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist. Weiterhin ist offen, ob dieses Wahlrecht auch rückwirkend - d. h. für Veranlagungszeiträume vor 1996 - zur Anwendung kommen kann, soweit sich die Regelung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Ungeklärt ist auch, ob eine Aufteilung des ”Bauaufwands” dahingehend vorgenommen werden muß, daß be...