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AnwG Hamm 05.10.1999 AR 4/97

Berufsrecht; | Kanzlei ohne Praxisschild

Zur Einrichtung einer Kanzlei bedarf es heute nicht mehr der Anbringung eines Praxisschildes. Im Lichte der modernen Entwicklungen im technischen Bereich mit Möglichkeiten der Kommunikation über E-Mail und Internet ist die Anbringung eines Kanzleischildes zur ordnungsgemäßen Einrichtung nicht mehr zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn der Anwalt nach außen hin hinreichend dokumentiert, dass anwaltliche Dienste angeboten werden. Hierzu gehören zumindest Telefon- und Telefaxanschluss sowie die Eintragung im amtlichen Telefonbuch unter Angabe der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt einschließlich der Eintragung im Anwaltsverzeichnis (AnwG Hamm, 2. Kammer, Beschl. v. - AR 4/97, AnwBl 2000, 316).

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