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§ 32 EStG Berechnung der Einkommensgrenze, Ende der Berufsausbildung beim Kindergeld und Einnahmen in Höhe des Versorgungs-Freibetrags und Sparer-Freibetrags - , BStBl II S. 557, v. - VI R 143/99, BStBl II S. 473 und v. - VI R 85/99, BStBl II S. 684
Der BFH hat mit den o. g. Urteilen zur Gewährung von Kindergeld grundsätzliche Ausführungen zum Begriff der Einkünfte, zum Ende der Berufsausbildung und zu Einnahmen in Höhe des Versorgungs-Freibetrags und Sparer-Freibetrags gemacht, die für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen entsprechend wie folgt gelten:
1. Mit hat der BFH auf die Revision der beklagten Familienkasse das Urt. des FG NdSachsen v. - Az. VII 471/98 Ki aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es wurde damit die Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Begriff der ”Einkünfte” i. S. des § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist. Gleichzeitig stellte der BFH fest, dass der in den Jahren 1996 und 1997 geltende Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 12 000 DM sowohl von seiner Höhe her, als auch in seiner Ausgestaltung als Freigrenze und nicht als Freibetrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
In der Sache wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 2 BVR 1781/00).
2. Der entschieden, dass die Berufsausbildung bereits vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet ist, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem aufgrund der Ausbild...