Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Aus- und Fortbildungskosten
- Abschied von einer herkömmlichen Unterscheidung nach ”Berufskästchen” im Einkommensteuerrecht -
I. Problem der Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildungskosten
Viele Arbeitnehmer, die erste, zweite oder weitere Fachbildungsmaßnahmen selbst finanzieren, um mit dem erreichten Fachkenntnisstand Einnahmen zu erzielen, müssen sich immer wieder von großen Teilen der Finanzverwaltung sowie der Rechtsprechung vorhalten lassen, daß ihre Aufwendungen nicht erwerbsbedingt, sondern privat veranlaßt und deshalb nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG lediglich beschränkt abzugsfähig seien. Rechtlich fragwürdig wird die Situation, wenn Arbeitnehmer einen größeren Teil ihres Einkommens als etwa (hinzulernende) Gewerbetreibende an den Staat abgeben müssen, nur weil sie aufgrund ihrer Bildungsinvestitionen nicht mehr in ihrem ehemaligen ”Berufskästchen” verbleiben, sondern in andere (außerhalb des Steuerrechts) definierte Berufsbilder wechseln.
Nachfolgend wird eine Lösung betont, die die Einkommensteuervorschriften sowie die darin enthaltene Systematik konsequent anwendet und sich dabei im Einklang mit dem verfassungsrecht...