Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer nach § 25d UStG i. d. F. des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes (StVBV) vom , BStBl 2002 I S. 32
1. In dem StVBG sind zwei Haftungstatbestände für schuldhaft nicht abgeführte USt in § 25d UStG eingeführt worden (im Einzelnen siehe Anlage).
2. Zur Begründung zu dem StVBG in der Bundestagsdrucksache 14/6883, Abschn. II. Besonderer Teil zu Art. 1 Nr. 5 wird Folgendes ausgeführt:
”Die Regelung dient der Bekämpfung des USt-Betrugs speziell in Form von Karussellgeschäften. Dabei werden Rechnungen mit USt-Ausweis ausgestellt, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete USt zu entrichten. Die Regelung ist notwendig, um dem systematischen Missbrauch des Vorsteuerabzugsrechts und darüber hinaus des Mehrwertsteuersystems in der EU insgesamt zu begegnen.
Die neue Vorschrift soll in diesen Fällen verhindern, dass der Staat gezwungen ist, Steuerbeträge auszuzahlen, die er nicht erhalten soll. Die Regelung eröffnet dem FA die Möglichkeit, jeden Unternehmer in Haftung zu nehmen, der in Betrugsfälle in Form von Karussellgeschäften verwickelt ist, von denen er Kenntnis hatte. Die Vorschrift ist so ausgestattet, dass rechtstreue Unternehmer nicht belastet werden. Erfüllen mehrere Unternehmer den Tatbestand, so haften sie als Gesamtschuldner.
Die Haftung kann sich auf mehrere vorangegangene Umsätze erstrecken. Vorangegangener Umsatz ist nicht nur der unmittelbare Eingangsumsatz des Unternehmers, sondern sind auch die Umsätze auf den Vorstufen.
Durch die Vorschrift in Absatz 3 wird das FA, gegenüber dem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wid, in die Lage versetzt, den Haftungsbescheid in eigener Zuständigkeit zu erlassen.
Absatz 3 gibt dem örtlich zuständigen FA die Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Steueranmeldung, die zu einer USt-Erstattung führt, zurückzustellen, bis mit dem Haftungsanspruch aufgerechnet werden kann.
Absatz 4 regelt die Nichtanwendung des § 219 der AO.”
3. Weitere Haftungstatbestände
Bei einer als Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG zu ahndenden Schädigung des USt-Aufkommens wird, wenn entsprechende Mittel zur Steuerzahlung vorhanden waren, regelmäßig auch der Haftungstatbestand nach § 69 AO für die gesetzlichen Vertreter des die Rechnung ausstellenden Unternehmers (z. B. GmbH-Geschäftsführer) erfüllt sein.
Setzt sich der leistende Unternehmer absichtlich außerstande, die ausgewiesene Steuer zu entrichten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (z. B. Option zur USt und gleichzeitige Abtretung des Kaufpreises), beschränkt sich eine Haftung nach § 69 AO nicht auf die allgemeine Tilgungsquote, sondern umfasst den gesamten Steuerrückstand.
Im Falle einer gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§§ 370a AO) ist auch der Haftungstatbestand nach §§ 71 ode 70 AO erfüllt.
Anlage
Auszug aus dem Bundessteuerblatt
”§ 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
(1) Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer Rechnung i. S. des § 14 ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner.
(2) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das FA, das für die Besteuerung des Unternehmers zuständig ist. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist jedes FA örtlich zuständig bei dem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wird.
(3) Das zuständige FA hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheides vorliegen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann die Erteilung der Zustimmung i. S. von § 168 Satz 2 AO versagt werden. Satz 2 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie zu einer Erstattung führt.
(4) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten die allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219 AO.”
OFD Nürnberg v. - S 0370
Fundstelle(n):
OAAAA-84171