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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Degressive AfA nach Abzug einer aufgrund des § 3 Abs. 2a ZRFG gebildeten Rücklage
Nach § 3 Abs. 2a Satz 7 ZRFG ist eine am Schluß des Kalenderjahres 1994 bzw. des Wirtschaftsjahres 1994/95 noch vorhandene Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Jahren 1995 und 1996 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter abzuziehen. Der verbleibende Betrag tritt ”für die AfA” oder für die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 3 Abs. 2a Satz 11 ZRFG). Der Gesetzes-S. 3653wortlaut enthält keine Einschränkung auf die lineare AfA. Er schließt deshalb - wie auch bei einem Abzug nach § 6b Abs. 3 Satz 2 i. V. mit Abs. 6 EStG - nicht aus, daß die um den Abzug geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die degressive AfA zugrunde gelegt werden können.
Trotz dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts wird immer wieder die Frage gestellt, ob in den genannten Fällen ein Ausschluß der degressiven AfA durch die FinVerw zulässig ist. § 3 ZRFG ermächtigt die obersten Finanzbehörden innerhalb des durch diese Vorschrift gesteckten Rahmens, Ermessensregelungen zu treffen. Dies hat die FinVerw getan ( ...BStBl I S. 518