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§ 22 EStG Besteuerung von Renten auf Zeit; hier: Mehrfache Bewilligung einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente
Wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nur befristet gewährt (sog. Rente auf Zeit), weil z. B. die begründete Aussicht besteht, daß die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben ist, so handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente i. S. des § 55 Abs. 2 EStDV, für deren Ertragsanteil die Laufzeit bis zum Ablauf der Befristung maßgebend ist. Es ist daher diesbezüglich selbst dann weder vorläufig (§ 165 AO) noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu verlangen, wenn die Möglichkeit besteht, daß diese Rente nach Ablauf der Frist bei gleichbleibenden Rentenbeginn wiederholt gewährt (verlängert) wird.
Wird eine solche Rente verlängert und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar an, so handelt es sich insgesamt um eine abgekürzte Leibrente, deren Laufdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung für jeden VZ neu zu bestimmen ist. Ab diesem Zeitpunkt ist deshalb der neue Ertragsanteil maßgebend, der nach der Ertragswerttabelle des § 55 Abs. 2 EStDV für die Laufzeit ab Beginn des erstmaligen Rentenbezugs in Betracht kommt ( BStBl 1991 II S. 686; vgl. auch DB 1990, S. 1263).