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Arbeitsförderung; | Dynamisierung der Lohnersatzleistungen
Das für die Höhe des Arbeitslosengeldes und anderer Lohnersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) maßgebliche Bemessungsentgelt (§ 132 SGB III) wird grundsätzlich jährlich - gerechnet vom Ende des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraums vor der Entstehung des Anspruchs - den geänderten Lohnverhältnissen angepasst (§ 138 SGB III). Davon abweichend ist in der Zeit vom bis Anpassungsmaßstab der Vomhundertsatz, um den der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des Jahres 1999 den des Jahres 1998 übersteigt (§ 434a SGB III i. d. F. des Art. 20 Nr. 4 des Haushaltssanierungsgesetzes v. , BGBl 1999 I S. 2534). Daher werden nach dem anzupassende Arbeitsentgelte im gesamten Bundesgebiet einheitlich im 0,6 v. H. erhöht (SGB III-AnpassungsVO 2000 v. , BGBl 2000 I S. 745). Bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe wird das Bemess...