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§ 22 EStG Rentennachzahlungen für mehrere Jahre; Höhe des Ertragsanteils
Rentennachzahlungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten fallen unter die Regelung des § 34 Abs. 3 EStG (vgl. R 200 Abs. 1 Satz 2 EStR 1996). Dabei sind die Ertragsanteile für die Jahre, für die Rentennachzahlungen geleistet wurden, einzeln nach der für den jeweiligen VZ geltenden Tab. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu ermitteln.
An der bisher vertretenen Rechtsauffassung - Anwendung der im Zuflußjahr der Gesamtnachzahlung geltenden Tab. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG - ist ab sofort nicht mehr festzuhalten.