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§ 22 EStG Erstattung von Mehraufwendungen für Verpflegung an ehrenamtliche Mitarbeiter
Einnahmen eines Verbandsmitglieds für seine ehrenamtliche Tätigkeit können Einkünfte aus Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG sein, wenn die Tätigkeit nicht zu einer anderen Einkunftsart gehört. Die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dem Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG erfaßt, wenn die Zahlung des Tagegeldes durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitglieds ausgelöst ist und die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Tatbestand eines auf Leistungsaustausch gerichteten Verhaltens erfüllt. Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH dann anzunehmen, wenn die Zahlungen nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die dem ehrenamtlich Tätigen entstandenen Aufwendungen (vgl. BStBl 1993 II S. 303 und v. , BStBl 1994 II S. 944). Ein gegenseitiger Vertrag ist nicht erforderlich ( BStBl 1994 II S. 96).
Zu den Einnahmen des Verbandsmitglieds gehört auch die Erstattung von Mehraufwendungen der Verpflegung durch den Verband aus Anlaß der ehrenamtlichen Tätigkeit. Soweit diesen Einnahmen Aufwendungen gegenüberstehen, die zu Werbungskosten führen, kommt eine Besteuerung nicht in Betracht. Mehraufwendungen für Verpflegung dürfen aber ab VZ 1996 nur noch mit den Pauschbeträgen nach §§ 4 Abs. 5 Nr. 5, 9 Abs. 5 EStG als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab...