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§ 23 EStG Behandlung von Gewinnen bei der Veräußerung von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG (DTAG)
Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsenganges Bonusaktien versprochen worden, wenn sie die im Zuge der Emission erworbenen T-Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Aktionäre des ersten Börsenganges im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen T-Aktien bis zum gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für je zehn alte T-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch 30 Bonusaktien erhalten.
Zu der Frage der Anwendung des § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien nimmt die OFD im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder wie folgt Stellung:
Die Zuteilung der Bonusaktien ist ein Anschaffungsgeschäft i. S. des § 23 EStG. Die Gegenleistung der Aktionäre für den Bezug der Bonusaktien ist im Halten der Altaktien bis zum Ablauf der Haltefrist am zu sehen.
Der für die Berechnung der einjährigen Veräußerungsfrist maßgebliche obligatorische Vertrag ist nicht bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahre 1996 zustande gekommen. Die DTAG hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich ein für sie bindendes Angebot zur Lieferung der Bonusaktien abgegeben. Erst mit dem Ablauf der Haltefrist am , 24.00 Uhr, hat der Aktionär konkluden...