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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Fortführung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG beim Wechsel in der Mitunternehmerschaft
I. Problemdarstellung
Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG hängt davon ab, daß ein Gebäude vom Stpfl. hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist. Die Vorschrift stellt für die Anwendung auf Tatbestandsmerkmale ab, die an einer Person festzumachen sind, nämlich dem Hersteller oder Erwerber. Hersteller ist der Bauherr (§ 15 EStDV); Anschaffung setzt die Erlangung der Verfügungsmacht des Erwerbers voraus. Für Einzelpersonen und juristische Personen begegnet die Bestimmung des Abschreibungsberechtigten keinen großen Schwierigkeiten. Diese Frage stellt sich aber bei Mitunternehmerschaften. Als Abschreibungsberechtigter kommen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer in Betracht. Es ist hier auch keineswegs entbehrlich, zwischen beiden zu unterscheiden. Davon, ob als Hersteller oder Erwerber die Mitunternehmerschaft oder der einzelne Mitunternehmer anzusehen ist, hängt nämlich ab, ob und von wem die degressive Abschreibung bei einem Wechsel in der Mitunternehmerschaft weitergeführt werden kann.
Praktisch wird diese Frage dann, wenn ein Mitunternehmer an zwei Personengesellschaften (ggf. zu gleichen Teilen)...