Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Steuerliche Behandlung von Wettbewerbsverboten für OHG-Gesellschafter
von Regierungsrat Norbert Meier, Essen
I. Ausgangsfall
A, B und C sind Gesellschafter einer Werbeagentur, die in der Rechtsform einer OHG geführt wird. A betreibt darüber hinaus eine Einzelfirma, die ebenfalls in der Werbebranche tätig ist. Im Jahre 1988 erzielt er in seinem Einzelunternehmen Einnahmen von 100 000 DM; nach Abzug von Kosten in Höhe von 30 000 DM verbleibt ein Gewinn von 70 000 DM. A ist weder nach dem Gesellschaftsvertrag eine konkurrierende Tätigkeit gestattet noch haben B und C hierzu ihre Einwilligung gegeben.
II. Handelsrechtliche Grundlagen
Gem. § 112 Abs. 1 HGB darf der Gesellschafter einer OHG ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sein. Dieses Wettbewerbsverbot, das bei der KG nur für den persönlich haftenden Gesellschafter, nicht jedoch für den Kommanditisten gilt (vgl. § 165 HGB), betrifft bei der OHG alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie zur Geschäftsführung befugt sind oder nicht. Verboten sind Geschäfte für eigene...