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OFD Frankfurt/M. - S 2257 A

§ 22 EStG Behandlung von Rettungsschwimmern im vorbeugenden Wasserrettungsdienst

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Rettungsschwimmern im vorbeugenden Wasserrettungsdienst hat das BMF nach Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder dem Präsidenten der DLRG wie folgt geantwortet:

Zwischen den Rettungsschwimmern und den Einsatzgemeinden besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Zum einen besteht keine direkte vertragliche Vereinbarung aufgrund derer die Rettungsschwimmer der Einsatzgemeinde ihre Arbeitskraft schulden; zum anderen hat die Einsatzgemeinde auch keinen für einen ArbG typischen Einfluss auf die Auswahl der einzelnen Rettungsschwimmer.

Ein Arbeitsverhältnis besteht auch nicht zwischen der DLRG und dem Rettungsschwimmer. Nach einem Urt. des FG Schlesw.-Holst. v. (EFG 1981, S. 96), handelt es sich hierbei vielmehr um eine Beziehung eigener Art. Der Betroffene verwirklicht durch die Tätigkeit als Rettungsschwimmer lediglich die satzungsmäßigen Ziele der DLRG. Er erbringt damit keinen Arbeitserfolg gegenüber seinem ArbG, sondern er verwirklicht freiwillig die von ihm als eigene anerkannten Satzungsziele. Dies zeigt sich auch daran, dass die DLRG (so die Ausführungen im o.g. Urt.) keine rechtlichen Schritte gegen einen Rettungsschwimmer ei...

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OFD Frankfurt/M. v. 18.04.2000 - S 2257 A

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