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§ 22 EStG Behandlung der Gewährung von Knappschaftsausgleichsleistungen (KAL) gemäß § 239 SGB VI im Anschluß an eine Bergmannsvollrente
Gem. § 6 Rentenüberleitungsgesetz v. , BGBl I S. 1606 ff. - RÜG - haben Bergleute Anspruch auf eine Bergmannsvollrente, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und mindestens 15 Jahre unter Tage gearbeitet haben. Die Bergmannsvollrente ist nach § 302a Abs. 4 SGB VI ab als Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI zu behandeln.
Ein Hinzuverdienst ist bei dieser Rente in den Grenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI möglich (§ 45 Abs. 5 SGB VI). Im Gegensatz zur Bergmannsinvalidenrente (§ 36 SGB VI) und zur Bergmannsrente (§ 42 SGB VI) kann der Stpfl. bei der Bergmannsvollrente weiterhin ein volles Arbeitsrechtsverhältnis eingehen und im Falle der Arbeitslosigkeit entsprechend Arbeitslosengeld beziehen (Urt. des ).
KAL werden unter den Voraussetzungen des § 239 SGB VI an Bergleute gezahlt.
Rentenrechtlich stellen die Bergmannsvollrente und die KAL zwei unabhängige Renten dar.
Steuerrechtlich wird die Bergmannsvollrente gem. Tz. 1.8 der als abgekürzte Leibrente behandelt, deren Ertragsanteil sich nach der Laufzeit der Rente bis zur voraussichtlichen Umwandlung bei Erreichen der Regelaltersgrenze bestimmt (§ 55 Abs. 2 EStDV).
Die KAL ist ebenfalls als abgekürzte Leibrente i. S. des § 55 Abs. 2 EStDV zu behandeln (siehe...