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Steuerbarkeit von Schadensersatzrenten; (BStBl 1995 II S. 121)
Nach dem o. a. BFH-Urteil unterliegen Schadensersatzrenten nur in den Fällen der ESt, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird. Danach sind Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB, die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögensphäre geleistet werden (sog. Mehrbedarfsrenten), weder als Leibrenten, noch als sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, obwohl sie ihrer äußeren Form nach wiederkehrende Leistungen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder sind die Grundsätze des o. a. BFH-Urteil auch auf die Zahlung von Schmerzensgeldrenten nach § 847 BGB anzuwenden. Ebenso wie die Mehrbedarfsrente ist die Schmerzensgeldrente Ersatz für den durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eingetretenen Schaden. Der Geschädigte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Die Schmerzensgeldrente erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers demnach ebensowenig ...