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Lohnsteuer; | Telefongebühren als Werbungskosten (§§ 9, 12 EStG)
Unter Anschluß an die Rspr. des IV.Senats ist der der Auffassung, daß für den Abzug von Telefongebühren als Werbungskosten die Telefongrund- und -gesprächsgebühren in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufzuteilen sind, wenn feststeht, daß der private Telefonanschluß beruflich genutzt wird. Die Aufteilung hat möglicherweise im Schätzungswege zu erfolgen. Berufsbedingte eingehende Gespräche sind bei der Telefongrundgebühr zu berücksichtigen.