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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung aktivierter Bauzeitzinsen als Dauerschuldentgelte
1. Sachverhalt des
Dem (NWB EN-Nr. 1039/2003) lag folgender klassischer Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH nahm anlässlich der Errichtung diverser Gebäude, Betriebsvorrichtungen und sonstiger Wirtschaftsgüter Darlehen auf, die in der Bauzeit Zinsaufwendungen verursachten. Gem. R 33 Abs. 7 Sätze 3 und 4 EStR 1993 aktivierte die GmbH diese sog. Bauzeitzinsen bei den Herstellungskosten der errichteten Wirtschaftsgüter. In den kommenden Streitjahren 1994 und 1996 nahm sie auf diese Herstellungskosten Abschreibungen vor. Das Finanzamt behandelte die anteilig auf die Bauzeitzinsen entfallenden Abschreibungsbeträge als Dauerschuldentgelte gem. § 8 Nr. 1 GewStG 1991 und rechnete diese hälftig bei der Ermittlung der Gewerbeerträge den Gewinnen hinzu.
Die darauf erfolgte Klage beim zuständigen (EFG 2002 S. 999) blieb erfolglos. Mit der darauf folgenden Revision rügte die Klin. die Verletzung des § 8 Nr. 1 GewStG 1991. Mit o. g. Urteil sah der BFH die Revision als begründet an. Die auf die Bauzeitzinsen anteilig entfallenden Abschreibungsbeträge wur- S. 3266den zu Unrecht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 GewStG 1991 zur...