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§ 21 EStG Zuordnung von Guthaben- und Schuldzinsen zu den Einkunftsarten sowie Verfahrensfragen bei geschlossenen Immobilienfonds

1. Für die nach § 20 Abs. 3 EStG zu prüfende Zugehörigkeit von Zinsen zu einer anderen Einkunftsart als Kapitalvermögen kommt es darauf an, welchen Zwecken das Kapital primär dient bzw. dienen wird. Ist das Kapital dazu bestimmt, unbewegliche WG zu erwerben oder herzustellen, welche anschließend der Erzielung von Einkünften aus V + V dienen, so gehören vor der Kapitalverwendung erzielte Guthabenzinsen ebenso wie Schuldzinsen zu den Einkünften aus V + V.

Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Kapital, welches nach der Anschaffung oder Herstellung der unbeweglichen WG ihrer Erhaltung oder Modernisierung dienen soll. Allerdings steht bei einer Einzelperson als Grundstückseigentümer und Vermieter nicht von vornherein fest, ob bzw. in welchem Umfang er sein - z. B. aus den Mieteinnahmen stammendes - Kapital für solche Zwecke einsetzen wird. Bis zum tatsächlichen Einsatz kann man davon ausgehen, daß er zunächst den eigenständigen Zweck verfolgt, Kapitalerträge zu erzielen. Deshalb gehören in diesem Fall die Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die gleiche Betrachtung ist bei Eigentümergemeinschaften vorzunehmen, z. B. hinsichtlich Zinsen aus der Anlage von Instandsetzungsrücklagen.

Im Fall einer Gr...

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Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. .. -

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